Amtsmissbrauch | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 15. September 2022 Referenz SK2 22 28 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen Regionalgericht Plessur Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Amtsmissbrauch Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.07.2022, mitgeteilt am 07.07.2022 (Proz. Nr. EK.2022.3128) Mitteilung
16. September 2022
2 / 6 In Erwägung, – dass A._____ am 2. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen das "Kollegialgericht des Regionalgerichts Plessur" wegen Amtsmissbrauchs erstattete, – dass er die Anzeige damit begründete, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 in Chur (Proz. Nr. 515-2021-52) enthalte "nicht nur aus dem Zusammenhang gerissene und teilweise sogar entstellte Aussagen aus der Einvernahme" sondern sogar "krasse Falschaussagen", die mit Hilfe der gemachten Tonaufnahme leicht zu belegen seien, – dass A._____ seine Anzeige mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ergänzte und u.a. die Protokolle der streitgegenständlichen Hauptverhandlung und seiner Einvernahme sowie eine Audioaufnahme der Einvernahme nachreichte, – dass er dabei ausführte, die von ihm erwähnten Falschaussagen liessen sich entgegen den Angaben in der Anzeige vom 2. Mai 2022 mit der Tonaufnahme nicht belegen, da diese "kurz vor der" ihm "untergeschobenen 'Begründung' auf Seite 3 des Hauptverhandlungsprotokolls" ende, – dass die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 verfügte, es werde kein Strafver- fahren an die Hand genommen, da sich aus den Behauptungen des Anzeige- erstatters keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder ein anderweitig strafbares Verhalten der verzeigten Personen ergäben, – dass namentlich Hinweise darauf fehlen würden, dass das Protokoll absicht- lich gefälscht worden sei und dass auch kein Motiv für ein solches Vorgehen ersichtlich sei, – dass die nach Ansicht des Anzeigeerstatters unrichtige Protokollierung über eine strafprozessuale Protokollberichtigung nach Art. 79 StPO zu behandeln gewesen wäre und das Einreichen einer Strafanzeige kein Ersatz dafür sei, – dass damit ein ausreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht ersichtlich sei, weshalb gestützt auf Art. 310 lit. a StPO die Eröffnung ei- nes solchen abgelehnt werde, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2022 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
3 / 6 – dass er dabei in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung keinen Antrag stellte, – dass er hingegen verlangte, das Verfahren bis zum Abschluss eines beim Re- gionalgericht Plessur anhängig gemachten Protokollberichtigungsverfahrens zu sistieren, – dass ihm sodann − bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Protokollbe- richtigungsverfahrens − ausreichend Frist für die Begründung oder den Rück- zug der Beschwerde zu gewähren sei, wohingegen bei günstigem Ausgang das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, – dass gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben werden kann (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 250.100]), – dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift bedingungslos und deut- lich zum Ausdruck bringen muss, dass er die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wipräch- tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. Basel 2014, N 9 f. zu Art. 396 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 9 zu Art. 379 StPO), – dass der Beschwerdeantrag auf Änderung oder Aufhebung einer oder mehre- rer Dispositivpunkte lauten muss, wobei der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen hat, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrens- handlung geändert haben möchte (Guidon, a.a.O., N 9b zu Art. 396 StPO), – dass in der Begründung der Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Guidon, a.a.O., N 9c zu Art. 396 StPO), – dass es vorliegend bereits an einem rechtsgenüglichen Rechtsbegehren fehlt,
4 / 6 – dass der Beschwerdeführer nämlich nicht die Änderung oder Aufhebung von Dispositivpunkten der angefochtenen Verfügung verlangt, sondern die Sistie- rung des eingeleiteten Beschwerdeverfahrens und eine spätere Fristanset- zung für die nachträgliche Begründung oder den Rückzug seiner Beschwerde, – dass es sich damit – selbst wenn zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers von einem sinngemässen Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausgegangen würde – nicht um einen bedingungs- los gestellten Antrag handelt, – dass der Beschwerdeführer seine Eingabe überdies mit keinem Wort begrün- det, – dass er namentlich nicht auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung eingeht und nicht darlegt, inwieweit diese nicht zutreffen und abgeändert wer- den sollten, – dass er damit den in Art. 385 StPO statuierten Begründungsanforderungen in keiner Weise nachkommt, – dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO), – dass demzufolge auch eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur der Begründung nicht zulässig ist (Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO) und dem Begehren um eine Fristansetzung für die Einreichung einer Begründung nicht stattgegeben werden kann, – dass sich auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigt, – dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Nachfristansetzung für die Ver- besserung einer Rechtsmitteleingabe lediglich Fälle erfasst, in denen es über- spitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als feh- lerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbes- sert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO), – dass diese Bestimmung indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst
5 / 6 mangelhaften Eingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.H.; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), – dass der Beschwerdeführer in seiner am letzten Tag der Beschwerdefrist ein- gereichten Eingabe darum ersucht, es sei ihm eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde zu gewähren, – dass er demnach um die erforderliche Begründung wusste und es sich um eine bewusst mangelhafte Rechtsmitteleingabe handelt, – dass die Beschwerde sich überdies mit keinem Wort mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und somit eine umfassende mate- rielle Ergänzung der Beschwerde erforderlich wäre, was nicht zulässig ist, – dass damit die Voraussetzungen nach Art. 385 Abs. 2 StPO für die Ansetzung einer Nachfrist fehlen, – dass aus den dargelegten Gründen auf die Beschwerde mangels rechtsgenü- gender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO), – dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwi- schen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr ge- stützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen herabgesetzt werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrich- terlicher Kompetenz ergeht, – dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine reduzierte Gerichts- gebühr von CHF 500.00 als angemessen erscheint,
6 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: